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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art140;Beachte
Besprechung in:SWK 1999, S 691 - S 695; SWK 1999, S 439 - S 444;Rechtssatz
Aufwendungen (Ausgaben) für Arbeitszimmer unterscheiden sich lediglich darin von sonstigen Betriebsausgaben und Werbungskosten, dass die Abgrenzung zwischen Einkunftserzielung und Lebensführung regelmäßig nur erschwert vorgenommen werden kann. Dieser Umstand könnte aber den Unterschied in den Rechtsfolgen, dass nämlich im Gegensatz zu anderen Betriebsausgaben und Werbungskosten das Vorliegen einer weiteren Einkunftsquelle der Abzugsfähigkeit entgegensteht, nicht rechtfertigen. Wenn der Gesetzgeber im Einkommensteuerrecht den Abzug von Betriebsausgaben und Werbungskosten nach einem bestimmten - dem Sachlichkeitsgebot entsprechenden - System regelt, bedürfte ein Abweichen von einem solchen System abermals einer sachlichen Rechtfertigung (Hinweis VfGH E 9.12.1997, G 403/97).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998150100.X09Im RIS seit
21.02.2002Zuletzt aktualisiert am
08.12.2010