RS Vwgh 1999/5/27 98/15/0100

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.05.1999
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

B-VG Art140;
B-VG Art7 Abs1;
EStG 1988 §16 Abs1;
EStG 1988 §20 Abs1 Z2 litd idF 1996/201;
EStG 1988 §4 Abs4;

Beachte

Besprechung in:SWK 1999, S 691 - S 695; SWK 1999, S 439 - S 444;

Rechtssatz

Aufwendungen (Ausgaben) für Arbeitszimmer unterscheiden sich lediglich darin von sonstigen Betriebsausgaben und Werbungskosten, dass die Abgrenzung zwischen Einkunftserzielung und Lebensführung regelmäßig nur erschwert vorgenommen werden kann. Dieser Umstand könnte aber den Unterschied in den Rechtsfolgen, dass nämlich im Gegensatz zu anderen Betriebsausgaben und Werbungskosten das Vorliegen einer weiteren Einkunftsquelle der Abzugsfähigkeit entgegensteht, nicht rechtfertigen. Wenn der Gesetzgeber im Einkommensteuerrecht den Abzug von Betriebsausgaben und Werbungskosten nach einem bestimmten - dem Sachlichkeitsgebot entsprechenden - System regelt, bedürfte ein Abweichen von einem solchen System abermals einer sachlichen Rechtfertigung (Hinweis VfGH E 9.12.1997, G 403/97).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998150100.X09

Im RIS seit

21.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

08.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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