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L80006 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung BebauungsplanNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Res iudicata der Versagung einer Nutzungsänderung liegt nicht vor, wenn das Ansuchen um Genehmigung der Nutzungsänderung vor rechtskräftigem Abschluss des eigentlichen Baubewilligungsverfahrens abgewiesen wird, weil eine Genehmigung einer Nutzungsänderung vor rechtskräftigem Abschluss des Baubewilligungsverfahrens nicht erfolgen kann.
Schlagworte
Baubewilligung BauRallg6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998060052.X03Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
01.07.2010