RS Vwgh 1999/5/27 98/06/0052

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Veröffentlicht am 27.05.1999
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Index

L80006 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Steiermark
L82000 Bauordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
BauRallg;
ROG Stmk 1974 §25;

Rechtssatz

Res iudicata der Versagung einer Nutzungsänderung liegt nicht vor, wenn das Ansuchen um Genehmigung der Nutzungsänderung vor rechtskräftigem Abschluss des eigentlichen Baubewilligungsverfahrens abgewiesen wird, weil eine Genehmigung einer Nutzungsänderung vor rechtskräftigem Abschluss des Baubewilligungsverfahrens nicht erfolgen kann.

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998060052.X03

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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