Index
10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art138 Abs1 litaLeitsatz
Zurückweisung eines Antrags auf Entscheidung eines negativen Kompetenzkonfliktes mangels Vorliegens eines solchenRechtssatz
Die Definition eines negativen Kompetenzkonfliktes iSd Art138 Abs1 lita B-VG verlangt, daß in derselben Sache zwei b e h ö r d l i c h e Entscheidungen vorliegen, mit denen aus dem Grund der Unzuständigkeit eine Entscheidung in der Sache abgelehnt wird - davon eine zu Unrecht.
Angesichts ihrer spezifischen Funktion und der mangelnden Bescheidqualität ihrer Erledigungen, fehlt es der Nö Schlichtungsstelle an der Kompetenz zur Erlassung behördlicher Entscheidungen; die Schlichtungsstelle ist sohin zwar Verwaltungsorgan, nicht aber Behörde (vgl. VfSlg. 14.891/1997).
Sohin liegt kein Kompetenzkonflikt iSd Art138 Abs1 lita B-VG iVm §46 Abs1 VfGG vor.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Kompetenzkonflikt, Behördenbegriff, VergabewesenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1999:KI14.1999Dokumentnummer
JFR_10009393_99K0I014_01