RS Vfgh 1999/6/7 KI-14/99

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Veröffentlicht am 07.06.1999
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art138 Abs1 lita
Nö VergabeG §23 Abs4
VfGG §46 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung eines Antrags auf Entscheidung eines negativen Kompetenzkonfliktes mangels Vorliegens eines solchen

Rechtssatz

Die Definition eines negativen Kompetenzkonfliktes iSd Art138 Abs1 lita B-VG verlangt, daß in derselben Sache zwei b e h ö r d l i c h e Entscheidungen vorliegen, mit denen aus dem Grund der Unzuständigkeit eine Entscheidung in der Sache abgelehnt wird - davon eine zu Unrecht.

Angesichts ihrer spezifischen Funktion und der mangelnden Bescheidqualität ihrer Erledigungen, fehlt es der Nö Schlichtungsstelle an der Kompetenz zur Erlassung behördlicher Entscheidungen; die Schlichtungsstelle ist sohin zwar Verwaltungsorgan, nicht aber Behörde (vgl. VfSlg. 14.891/1997).

Sohin liegt kein Kompetenzkonflikt iSd Art138 Abs1 lita B-VG iVm §46 Abs1 VfGG vor.

Entscheidungstexte

  • K I-14/99
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 07.06.1999 K I-14/99

Schlagworte

VfGH / Kompetenzkonflikt, Behördenbegriff, Vergabewesen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:KI14.1999

Dokumentnummer

JFR_10009393_99K0I014_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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