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90/02 FührerscheingesetzNorm
FSG 1997 §24 Abs1 Z1;Rechtssatz
Wenn auch das Wohlverhalten des Bf von etwa vier Monaten seit dem Beginn der Entziehungsmaßnahme zu kurz ist, um für ihn ins Gewicht fallen zu können, zumal das gerichtliche Strafverfahren noch anhängig war, lässt das strafbare Verhalten allein (Gewalttätigkeit gegen einen in Ausübung seines Dienstes befindlichen Beamten, um diesen damit an der rechtmäßigen Ausübung seines Dienstes zu hindern) nicht den Schluss zu, er werde seine Verkehrszuverlässigkeit erst nach Ablauf eines Jahres ab dem Beginn der Entziehungsmaßnahme, das sind rund fünfzehneinhalb Monate ab diesem strafbaren Verhalten, wieder erlangen. Bei einer dem Gesetz entsprechenden Wertung dieser Tat hätte die belangte Behörde zur Annahme einer wesentlich kürzeren Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit des Bf gelangen müssen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998110198.X02Im RIS seit
20.11.2000