RS Vwgh 1999/5/27 98/15/0100

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Veröffentlicht am 27.05.1999
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

B-VG Art140;
B-VG Art7 Abs1;
EStG 1988 §16 Abs1;
EStG 1988 §4 Abs4;

Beachte

Besprechung in:SWK 1999, S 691 - S 695; SWK 1999, S 439 - S 444;

Rechtssatz

Steht ein Aufwand (eine Ausgabe) eindeutig in dem für seine einkunftsmindernde Berücksichtigung erforderlichen Zusammenhang mit einer Einkunftsquelle und besteht kein Zusammenhang zu einer weiteren Einkunftsquelle desselben Steuerpflichtigen, würde es einer sachlichen Rechtfertigung entbehren, den Aufwand nur wegen der Existenz der weiteren (wenn auch im Vordergrund stehenden) Einkunftsquelle nicht zum Abzug zuzulassen. Fallen im Rahmen einer Einkunftsquelle Betriebsausgaben an, würde das Gesetz aber solche Betriebsausgaben für den Fall nicht zum Abzug zulassen, dass der Steuerpflichtige auch noch über eine andere (wenn auch wesentliche) Einkunftsquelle verfügt, die aber in keinem Zusammenhang mit den Betriebsausgaben der erstgenannten Einkunftsquelle steht, hätte das Gesetz vergleichbare Sachverhalte mit ungleichen Rechtsfolgen bedacht, ohne dass hiefür ein sachlicher Grund gegeben wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998150100.X08

Im RIS seit

21.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

08.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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