RS Vwgh 1999/5/27 96/16/0038

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.05.1999
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/06 Verkehrsteuern
33 Bewertungsrecht

Norm

ABGB §938;
BewG 1955 §10;
ErbStG §3 Abs1 Z1;
ErbStG §3 Abs1 Z2;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/11/16 93/16/0051 2

Stammrechtssatz

Eine Schenkung iSd § 938 ABGB liegt nur vor, wenn jemand eine Sache einem anderen unentgeltlich überläßt. Weiters kann ein Rechtsgeschäft der Schenkungssteuer unterliegen und somit von der Gebührenpflicht ausgenommen sein, wenn der Leistung des einen Teiles eine geringere Leistung des anderen Teiles gegenübersteht und die Bereicherung des anderen Teiles von demjenigen, der die höherwertige Leistung erbringt, gewollt ist; eine solche (gemischte) Schenkung kommt somit bei einem offenbaren Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung in Betracht. Bei der Feststellung, ob ein krasses Mißverhältnis zwischen den beiderseitigen Leistungen (geringfügige Wertunterschiede bleiben außer Betracht) und somit eine Bereicherung eines Vertragsteiles vorliegt, sind Leistung und Gegenleistung nach ihrem gemeinen Wert zu vergleichen (Hinweis E 14.10.1991, 90/15/0084).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1996160038.X01

Im RIS seit

21.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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