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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §938;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1995/11/16 93/16/0051 2Stammrechtssatz
Eine Schenkung iSd § 938 ABGB liegt nur vor, wenn jemand eine Sache einem anderen unentgeltlich überläßt. Weiters kann ein Rechtsgeschäft der Schenkungssteuer unterliegen und somit von der Gebührenpflicht ausgenommen sein, wenn der Leistung des einen Teiles eine geringere Leistung des anderen Teiles gegenübersteht und die Bereicherung des anderen Teiles von demjenigen, der die höherwertige Leistung erbringt, gewollt ist; eine solche (gemischte) Schenkung kommt somit bei einem offenbaren Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung in Betracht. Bei der Feststellung, ob ein krasses Mißverhältnis zwischen den beiderseitigen Leistungen (geringfügige Wertunterschiede bleiben außer Betracht) und somit eine Bereicherung eines Vertragsteiles vorliegt, sind Leistung und Gegenleistung nach ihrem gemeinen Wert zu vergleichen (Hinweis E 14.10.1991, 90/15/0084).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1996160038.X01Im RIS seit
21.02.2002Zuletzt aktualisiert am
18.02.2013