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82 GesundheitsrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Arzt wegen verbotener WerbungRechtssatz
Der belangten Behörde, die sich mit dem vom Beschwerdeführer angesprochenen Urteil des OGH ausdrücklich auseinandersetzt, kann nicht der Vorwurf der Willkür gemacht werden, wenn sie den Begriff der marktschreierischen Information nach der Richtlinie über "Arzt und Öffentlichkeit" im Ergebnis auch nach der Form der Werbung und nicht wie der OGH in Anwendung des UWG bloß nach ihrem Inhalt beurteilt.
Der Verfassungsgerichtshof hegt keinen Zweifel daran, daß es im öffentlichen Interesse gerechtfertigt ist, die Werbung bestimmter Berufsgruppen zur Wahrung der Standesinteressen bestimmten Beschränkungen zu unterwerfen. Der Verfassungsgerichtshof kann auch nicht finden, daß die Verhängung einer Disziplinarstrafe in Höhe von öS 15.000,-- wegen Verstoßes gegen das Verbot marktschreierischer Werbung als unverhältnismäßig zu bezeichnen wäre.
Die Rechtsprechung des EGMR hat deutlich gemacht, daß kommerzielle Werbung zwar vom Schutzbereich des Art10 Abs1 EMRK erfaßt wird, daß sie aber nach Art10 Abs2 EMRK strengeren Beschränkungen unterworfen werden darf als andere Formen der Mitteilung von Meinungen, Ideen und Informationen (vgl. Frowein/Peukert, EMRK-Kommentar, 2. Aufl., 1996, Rz 9, 27 zu Art10 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).
Der Verfassungsgerichtshof sieht sich schließlich aus der Sicht des vorliegenden Beschwerdefalles auch nicht veranlaßt, in eine amtswegige Prüfung der Richtlinie über "Arzt und Öffentlichkeit" einzutreten.
Schlagworte
Ärzte, Disziplinarrecht, Meinungsäußerungsfreiheit, WerbungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1999:B1953.1998Dokumentnummer
JFR_10009393_98B01953_2_01