RS Vwgh 1999/5/27 98/19/0117

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.05.1999
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Index

25/01 Strafprozess

Norm

StPO 1975 §39 Abs3;

Rechtssatz

Ein Rechtsanwalt, dem die Ausübung dieses Berufes durch die Disziplinarbehörde vorläufig untersagt wurde, ist kein die "Rechtsanwaltschaft wirklich ausübender" Rechtsanwalt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998190117.X03

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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