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L94407 Krankenanstalt Spital TirolNorm
AHG 1949 §1;Rechtssatz
Der an einem Patienten aufgetretene Schadensfall und der dadurch hervorgerufene Rechtsstreit stehen nicht im Zusammenhang mit einem unmittelbaren Gesetzesauftrag (hier nach dem Tiroler Krankenanstaltengesetz 1957, LGBl 1958/5). Das Land Tirol hatte dabei keine Tätigkeit entfaltet, zu der es in Besorgung seiner öffentlich-rechtlichen Aufgaben unmittelbar durch das Gesetz verpflichtet ist. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Rechtsbeziehungen zwischen einer anstaltsbedürftigen Person und der Gebietskörperschaft als Betreiber der Krankenanstalt (soferne es sich nicht um Fälle zwangsweiser Anhaltungen handelt) allein privatrechtlicher Natur sind (Hinweis Schragel/Loebenstein/Kaniak, Kommentar zum AHG2 Rz 103 zu § 1 AHG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998160352.X03Im RIS seit
24.10.2001Zuletzt aktualisiert am
13.11.2009