RS Vwgh 1999/5/27 98/15/0100

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Veröffentlicht am 27.05.1999
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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §16 Abs1;
EStG 1988 §4 Abs4;

Beachte

Besprechung in:SWK 1999, S 691 - S 695; SWK 1999, S 439 - S 444;

Rechtssatz

Betriebsausgaben sind Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den (einzelnen) Betrieb veranlasst sind. Werbungskosten sind Aufwendungen oder Ausgaben zur Erhaltung der Einnahmen aus der betreffenden außerbetrieblichen Einkunftsquelle. Es entspricht der Systematik des Einkommensteuerrechts, dass - von dem hier nicht gegebenen Fall der Veranlassung eines Aufwandes durch mehrere Einkunftsquellen abgesehen (Hinweis Hofstätter/Reichel, § 16 EStG 1988 allgemein Tz 2.1.) - bei Ermittlung des Ergebnisses aus der einzelnen Einkunftsquelle zu entscheiden ist, ob ein Aufwand (eine Ausgabe) zu den Betriebsausgaben bzw Werbungskosten zählt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998150100.X07

Im RIS seit

21.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

08.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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