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10 VerfassungsrechtNorm
GEG 1962 §7Leitsatz
Einstellung des Verfahrens betreffend einen gerichtlichen Gebührenbescheid aufgrund Klaglosstellung des Beschwerdeführers trotz nichterfolgter Entscheidung über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den Kostenbeamten; Kostenzuspruch im verfassungsgerichtlichen VerfahrenRechtssatz
Da der beim Verfassungsgerichtshof bekämpfte Bescheid vom Bundesminister für Justiz aufgehoben wurde, ist davon auszugehen, daß der Beschwerdeführer iSd §86 VfGG klaglos gestellt worden ist. Seine Ansicht, eine Klaglosstellung würde erst durch einen Bescheid bewirkt, der seinem Aufschiebungsantrag stattgebe, ist verfehlt und kann daher die Einstellung des Verfahrens nicht verhindern (VfSlg. 11710/1988): Auch eine Aufhebung des Bescheides durch den Verfassungsgerichtshof würde nicht dazu führen, daß dem Berichtigungsantrag des Beschwerdeführers aufschiebende Wirkung zukäme.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer von S 4.500,- sowie der Ersatz der gemäß §17a VfGG zu entrichtenden Gebühr von S 2.500,- enthalten.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Kosten, Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren, Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1999:B257.1999Dokumentnummer
JFR_10009393_99B00257_2_01