RS Vfgh 1999/6/7 B257/99

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Veröffentlicht am 07.06.1999
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

GEG 1962 §7
VfGG §86
VfGG §88
VfGG §17a

Leitsatz

Einstellung des Verfahrens betreffend einen gerichtlichen Gebührenbescheid aufgrund Klaglosstellung des Beschwerdeführers trotz nichterfolgter Entscheidung über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den Kostenbeamten; Kostenzuspruch im verfassungsgerichtlichen Verfahren

Rechtssatz

Da der beim Verfassungsgerichtshof bekämpfte Bescheid vom Bundesminister für Justiz aufgehoben wurde, ist davon auszugehen, daß der Beschwerdeführer iSd §86 VfGG klaglos gestellt worden ist. Seine Ansicht, eine Klaglosstellung würde erst durch einen Bescheid bewirkt, der seinem Aufschiebungsantrag stattgebe, ist verfehlt und kann daher die Einstellung des Verfahrens nicht verhindern (VfSlg. 11710/1988): Auch eine Aufhebung des Bescheides durch den Verfassungsgerichtshof würde nicht dazu führen, daß dem Berichtigungsantrag des Beschwerdeführers aufschiebende Wirkung zukäme.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer von S 4.500,- sowie der Ersatz der gemäß §17a VfGG zu entrichtenden Gebühr von S 2.500,- enthalten.

Entscheidungstexte

  • B 257/99
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 07.06.1999 B 257/99

Schlagworte

VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Kosten, Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren, Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B257.1999

Dokumentnummer

JFR_10009393_99B00257_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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