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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §69 Abs1;Rechtssatz
Der Antrag auf Wiederaufnahme unterliegt jenen Verfahrensvorschriften, die bei der Erlassung des Bescheides, mit dem das Verfahren, dessen Wiederaufnahme angestrebt wird, abgeschlossen wurde, anzuwenden waren (Hinweis B 9.2.1999, 99/11/0002).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999110133.X02Im RIS seit
11.07.2001