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24/01 StrafgesetzbuchNorm
AVG §69 Abs1 Z3;Rechtssatz
Der Umstand allein, dass der Lenker, dem die Lenkerberechtigung wegen Lenken des Kfz in einem zum Zeitpunkt des Verkehrsunfalls durch Alkohol beeinträchtigten Zustand vorübergehend entzogen wurde, in der Folge nicht nach § 88 Abs 4 zweiter Deliktsfall (§ 81 Z 2) StGB verurteilt wurde, stellt keinen Wiederaufnahmegrund im Sinne des § 69 Abs 1 Z 3 AVG dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999110133.X01Im RIS seit
11.07.2001