RS Vwgh 1999/5/27 99/11/0133

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Veröffentlicht am 27.05.1999
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §69 Abs1 Z3;
KFG 1967 §66 Abs2 lite;
KFG 1967 §73 Abs1;
KFG 1967 §74 Abs1;
StGB §81 Z2;
StGB §88 Abs4;

Rechtssatz

Der Umstand allein, dass der Lenker, dem die Lenkerberechtigung wegen Lenken des Kfz in einem zum Zeitpunkt des Verkehrsunfalls durch Alkohol beeinträchtigten Zustand vorübergehend entzogen wurde, in der Folge nicht nach § 88 Abs 4 zweiter Deliktsfall (§ 81 Z 2) StGB verurteilt wurde, stellt keinen Wiederaufnahmegrund im Sinne des § 69 Abs 1 Z 3 AVG dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999110133.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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