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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §16 Abs1;Beachte
(Hier: Der Abgabepflichtige hat seinen ordentlichen Wohnsitz am Dienstort und lebt dort in einer Dienstwohnung; seinen Familienwohnsitz behält er bei.) Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):97/15/0029Rechtssatz
Kosten, die mit der Beistellung einer Wohnung für das in Hochschulausbildung stehende Kind verbunden sind, können ebenso wenig mit der beruflichen Sphäre des Abgabepflichtigen in Verbindung gebracht werden, wie ein Entschluss des Sohnes, nach dem Abschluss der Schulausbildung am Ort des Familienwohnsitzes zu bleiben (Hinweis E 18.5.1995, 93/15/0244; E 14.9.1993, 92/15/0054).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997150028.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
14.01.2010