RS Vwgh 1999/5/27 97/15/0028

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Veröffentlicht am 27.05.1999
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §16 Abs1;
EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;

Beachte

(Hier: Der Abgabepflichtige hat seinen ordentlichen Wohnsitz am Dienstort und lebt dort in einer Dienstwohnung; seinen Familienwohnsitz behält er bei.) Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):97/15/0029

Rechtssatz

Kosten, die mit der Beistellung einer Wohnung für das in Hochschulausbildung stehende Kind verbunden sind, können ebenso wenig mit der beruflichen Sphäre des Abgabepflichtigen in Verbindung gebracht werden, wie ein Entschluss des Sohnes, nach dem Abschluss der Schulausbildung am Ort des Familienwohnsitzes zu bleiben (Hinweis E 18.5.1995, 93/15/0244; E 14.9.1993, 92/15/0054).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997150028.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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