RS Vwgh 1999/5/27 98/11/0282

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Veröffentlicht am 27.05.1999
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
43/02 Leistungsrecht

Norm

ABGB §1092;
ABGB §883;
HGG 1992 §33 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1998/05/19 97/11/0081 1 (nur erster Halbsatz).

Stammrechtssatz

Zwar kann ein Bestandverhältnis auch mündlich abgeschlossen werden, doch müssen für dessen behauptetes Vorliegen Nachweise erbracht werden (zB Zahlungsbelege, aus denen sich ergibt, daß die Zahlungen vom WehrPfl als Mieter der gegenständlichen Wohnung getätigt wurden).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998110282.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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