RS Vwgh 1999/5/27 99/06/0001

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Veröffentlicht am 27.05.1999
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Index

L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Tirol
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §1;
AVG §56;
AVG §66 Abs4;
B-VG Art140 Abs7;
ROG Tir 1994;
ROG Tir 1997;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 98/06/0180 E 23. Dezember 1999 98/06/0181 E 23. Dezember 1999 98/06/0182 E 23. Dezember 1999 98/06/0183 E 23. Dezember 1999 98/06/0184 E 23. Dezember 1999 98/06/0187 E 26. Mai 2000

Rechtssatz

Die mit Berufung bekämpfte erstinstanzliche Entscheidung war noch nach dem Tir ROG 1994 ergangen, welches mit Wirkung auch für den vorliegenden Anlassfall rückwirkend vom Verfassungsgerichtshof mit dem E 28.11.1996, G 195/96 ua, aufgehoben wurde. Durch diese Aufhebung hat die Behörde erster Instanz ihre Zuständigkeit zur Entscheidung über den Antrag verloren. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem E 19.10.1998, 98/10/0147, ausgesprochen hat, ändert daran auch der Umstand nichts, dass noch vor Erlassung des Berufungsbescheides das Gesetz, welches die Rechtsgrundlage für den Bescheid bildet, neuerlich erlassen wird. Im E 22.4. 1999, 98/06/0166, ist der Verwaltungsgerichtshof für den Fall der Aufhebung des Tir ROG 1997 schon deshalb zu diesem Ergebnis gekommen, weil bei diesem hinzukommt, dass auf Grund der Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof auch die Zuständigkeitsbestimmungen bezüglich der Entscheidungen betreffend Freizeitwohnsitze geändert wurden. Da sich durch diese Änderung jedoch der Vollzugsbereich, in dem die Angelegenheit der Feststellung eines Freizeitwohnsitzes zu vollziehen ist, geändert hat, kommt eine Anwendung dieser neuen Zuständigkeitsregelungen durch die nunmehr zuständige Berufungsbehörde nur in Fällen in Betracht, in denen auch der erstinstanzliche Bescheid bereits entsprechend der neuen Rechtsgrundlage (vom Bürgermeister im eigenen Wirkungsbereich) erlassen wurde. Nach der Aufhebung des Berufungsbescheides durch den Verfassungsgerichtshof hätte somit neuerlich die belangte Behörde über die Berufung der Beschwerdeführer zu entscheiden gehabt; im Sinne des E 19.10.1998, 98/10/0147, hätte die belangte Behörde den mit Berufung bekämpften erstinstanzlichen Bescheid aufheben müssen.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Kassation Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Änderung der Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999060001.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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