RS Vwgh 1999/5/27 97/19/1032

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.05.1999
beobachten
merken

Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §7;
AufG 1992 §5 Abs1;
FrG 1993 §10 Abs1 Z4;
MRK Art8 Abs2;

Rechtssatz

Das Familienleben eines Fremden mit österreichischen Staatsangehörigen genießt einen erhöhten Schutz. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die familiären Beziehungen zu einem Zeitpunkt begründet wurden, als der Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war und mit der Erteilung weiterer Bewilligungen rechnen durfte (Hinweis E 12.3.1999, 96/19/3206). Im Beschwerdefall ist diese Voraussetzung beim Fremden nicht gegeben. Selbst wenn er sich während der Dauer seines (zwischenzeitig rechtskräftig negativ entschiedenen) Asylverfahrens auf Grund eines vorläufigen Aufenthaltsrechtes rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben mag, durfte er doch bei Begründung seiner familiären Interessen in Österreich nicht davon ausgehen, dass ihm unabhängig vom Ausgang des Asylverfahrens eine dauernde Niederlassung in Österreich gestattet werde (Hinweis E 9.4.1999, 97/19/0365).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997191032.X01

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten