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19/05 MenschenrechteNorm
AsylG 1991 §7;Rechtssatz
Das Familienleben eines Fremden mit österreichischen Staatsangehörigen genießt einen erhöhten Schutz. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die familiären Beziehungen zu einem Zeitpunkt begründet wurden, als der Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war und mit der Erteilung weiterer Bewilligungen rechnen durfte (Hinweis E 12.3.1999, 96/19/3206). Im Beschwerdefall ist diese Voraussetzung beim Fremden nicht gegeben. Selbst wenn er sich während der Dauer seines (zwischenzeitig rechtskräftig negativ entschiedenen) Asylverfahrens auf Grund eines vorläufigen Aufenthaltsrechtes rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben mag, durfte er doch bei Begründung seiner familiären Interessen in Österreich nicht davon ausgehen, dass ihm unabhängig vom Ausgang des Asylverfahrens eine dauernde Niederlassung in Österreich gestattet werde (Hinweis E 9.4.1999, 97/19/0365).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997191032.X01Im RIS seit
02.05.2001