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41 Innere AngelegenheitenNorm
B-VG Art83 Abs2Leitsatz
Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch Zurückweisung von UVS-Beschwerden gegen die Anhaltung der Beschwerdeführer im Transitraum des Flughafens Wien-Schwechat mangels Vorliegen einer Schubhaft; keine Sachentscheidung des UVS über die erhobenen MaßnahmenbeschwerdenRechtssatz
Die Beschwerdeführer erhoben beim Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich (im folgenden: UVS) Beschwerden, in denen sie beantragten, die "geschilderte Maßnahme" der Anhaltung im Sondertransitbereich, in eventu die Schubhaft für rechtswidrig zu erklären.
Der UVS wies sämtliche Beschwerden als unzulässig zurück, da mangels Vorliegen einer Schubhaft keine Sachentscheidung gefällt werden könne.
Nach Lage des Sachverhalts hätte der UVS davon ausgehen müssen, daß die Beschwerdeführer eine Maßnahmebeschwerde erhoben haben.
Dadurch, daß die belangte Behörde nur über den Eventualantrag (die Schubhaftbeschwerde) nicht aber über den Hauptantrag (die Maßnahmebeschwerde) entschieden hat, hat sie zu Unrecht die Sachentscheidung verweigert und die Beschwerdeführer insoweit im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Fremdenrecht, Festnehmung, Schubhaft, Ausübung unmittelbarer Befehls- und ZwangsgewaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1999:B1989.1998Dokumentnummer
JFR_10009393_98B01989_01