RS Vwgh 1999/5/27 98/11/0282

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Veröffentlicht am 27.05.1999
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Index

43/02 Leistungsrecht

Norm

HGG 1992 §33 Abs1;

Rechtssatz

Benützt der WehrPfl auf Grund einer mündlichen Vereinbarung mit seiner Mutter eine in deren Eigentum stehende Eigentumswohnung und trägt er hiefür die laufenden Kosten (Betriebskosten sowie Grundgebühren für Strom und Telefon), ohne dass eine dritte Person, die ein Benützungsrecht besitzt, dazwischentreten würde (einen solchen, also anders gelagerten, Sachverhalt betraf das E 19.5.1998, 98/11/0101) , ist gemäß § 33 Abs 1 HGG 1992 Wohnkostenbeihilfe zuzuerkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998110282.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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