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27/03 Gerichtsgebühren JustizverwaltungsgebührenNorm
GebG 1957 §14 TP6 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/15/0008 E 22. Juni 1987 VwSlg 6235 F/1987 RS 3Stammrechtssatz
Für die Gebührenpflicht von Eingaben sind alle jene Aktivitäten, die Gebietskörperschaften zwar in Erfüllung eines gesetzlichen Auftrages, aber auf dem Boden des Privatrechtes besorgen, nicht von Bedeutung. Das bedeutet, daß alle Angelegenheiten, in denen sich die einschreitende Person und die Gebietskörperschaft, und zwar dies ohne unmittelbaren gesetzlichen Auftrag, in privatrechtlicher
Parteienstellung gegenüberstehen, nicht zum öffentlich-rechtlichen Wirkungskreis der Gebietskörperschaft zählen; dies trifft besonders für die weitere Abwicklung - für die kein unmittelbarer Gesetzesauftrag vorliegt - der mit der Gebietskörperschaft abgeschlossenen Rechtsgeschäfte zu, auch wenn diese Rechtsgeschäfte an sich von der Gebietskörperschaft in Erfüllung eines gesetzlichen Auftrages, also im Rahmen eines öffentlichrechtlichen Wirkungskreises, abgeschlossen worden sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998160352.X02Im RIS seit
24.10.2001Zuletzt aktualisiert am
13.11.2009