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yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sindNorm
GebG 1957 §33 TP16 Abs1 Z1 litc;Rechtssatz
Die Einreihung einer GmbH & Co KG unter die Kapitalgesellschaften iSd KVG ist ausdrücklich auf jene Rechtsfälle beschränkt, die den im § 2 KVG angeführten Leistungen der Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft entsprechen, zB also auch auf den ersten Erwerb von Gesellschaftsrechten an der GmbH & Co KG. Beim bloßen Wechsel bereits begründeter Gesellschaftsrechte von einer Person zu einer anderen wird keine Gesellschaftsteuerpflicht ausgelöst. Handelt es sich aber nicht um den ersten Erwerb eines Kommanditanteiles an einer GmbH & Co KG, so greift die Fiktion des § 6 Abs 1 Z 4 KVG nicht Platz. In einem solchen Fall ist daher die KG nicht als Kapitalgesellschaft, sondern - ihrem Wesen entsprechend - als Personengesellschaft anzusehen (Hinweis E 2.3.1972, 596/71). Daraus folgt, dass im konkreten Fall durch die Abtretung eines Kommanditanteiles von der KG an die GmbH ungeachtet des Umstandes, dass an der KG eine Kapitalgesellschaft als persönlich haftende Gesellschafterin beteiligt war, der Tatbestand der Rechtsgebühr nach § 33 TP 16 Abs 1 Z 1 lit c GebG erfüllt ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997160300.X01Im RIS seit
21.02.2002