RS Vwgh 1999/5/27 96/02/0388

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Veröffentlicht am 27.05.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §46;
StVO 1960 §5 Abs1;

Rechtssatz

Bei der Ausforschung unbekannter Gäste des Clubs zur Einvernahme als Zeugen zur Frage, ob der Lenker zum Tatzeitpunkt in der Lage gewesen sei, allfälligen Anordnungen der Gendarmerie Folge zu leisten, handelt es sich um die Durchführung eines (unzulässigen) Erkundungsbeweises.

Schlagworte

Ablehnung eines Beweismittels Alkoholbeeinträchtigung Bewußtseinsstörung Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Zeugen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1996020388.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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