RS Vwgh 1999/5/27 97/15/0142

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Veröffentlicht am 27.05.1999
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §16 Abs1;
EStG 1988 §20 Abs1 Z1;
EStG 1988 §20 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Aufwendungen hinsichtlich der Rundfunkgebühr und Radiogebühr ist die Anerkennung als Werbungskosten zu versagen. Diese Kosten stellen typischerweise Aufwendungen der Lebensführung dar, die unter das Abzugsverbot des § 20 EStG 1988 fallen (Hinweis E 16.9.1992, 90/13/0291).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997150142.X04

Im RIS seit

13.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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