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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §16 Abs1;Rechtssatz
Aufwendungen hinsichtlich der Rundfunkgebühr und Radiogebühr ist die Anerkennung als Werbungskosten zu versagen. Diese Kosten stellen typischerweise Aufwendungen der Lebensführung dar, die unter das Abzugsverbot des § 20 EStG 1988 fallen (Hinweis E 16.9.1992, 90/13/0291).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997150142.X04Im RIS seit
13.07.2001Zuletzt aktualisiert am
29.06.2011