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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
KFG 1967 §102 Abs10a;Rechtssatz
Der Tatort liegt dort, wo die Dispositionen und Anweisungen zur Vermeidung der Verstöße gegen die Verwaltungsvorschriften hätten gesetzt werden müssen. Im Fall der unterlassenen Einhaltung einer Verpflichtung nach § 103 Abs 1 Z 2 KFG durch ein Unternehmen etwa in Form einer juristischen Person als Zulassungsbesitzerin, die ua für die Bereitstellung einer entsprechenden reflektierenden Warntafel nach § 102 Abs 10a KFG zu sorgen hätte, ist Tatort grundsätzlich der Sitz des Unternehmens, weil von diesem aus die notwendigen Dispositionen zur Bereitstellung der Warntafeln durch die für die Leitung des Unternehmens Verantwortlichen zu treffen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997020016.X01Im RIS seit
19.03.2001