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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Die Auffassung der belangten Behörde, die Tat des Bf allein (Gewalttätigkeit gegen einen in Ausübung seines Dienstes befindlichen Beamten, um diesen damit an der rechtmäßigen Ausübung seines Dienstes zu hindern) lasse den Schluss zu, er werde seine Verkehrszuverlässigkeit erst nach Ablauf eines Jahres ab dem Beginn der Entziehungsmaßnahme, das sind zwei Jahre ab der Tat, wieder erlangen, beruht auf einer mangelhaften, nicht dem Gesetz entsprechenden Wertung dieser Tat im Grunde des § 7 Abs 2 iVm Abs 5 FSG 1997. Im angefochtenen Bescheid findet sich kein Wort darüber, ob die belangte Behörde von einem Wohlverhalten des Bf während der seither verstrichenen Zeit ausgegangen ist oder nicht. Dieser Mangel ist wesentlich, weil bis zum Beginn der Entziehungsmaßnahme rund ein Jahr verstrichen ist und in dieser Zeit nur rund zweieinhalb Monate lang ein Strafverfahren gegen den Bf anhängig war. Einem Wohlverhalten während der restlichen Zeit dieses Jahres kommt erhebliches Gewicht zu, das die Annahme einer zwei Jahre dauernden Verkehrsunzuverlässigkeit ALLEIN wegen dieser Tat ausschließt.
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998110136.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
10.11.2011