RS Vwgh 1999/5/27 96/15/0018

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Veröffentlicht am 27.05.1999
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Index

21/03 GesmbH-Recht
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §80 Abs1;
EStG 1972 §25 Abs1 Z1;
EStG 1972 §27 Abs1 Z1;
EStG 1972 §47 Abs1;
EStG 1972 §93 Abs1 Z1;
GmbHG §15;
GmbHG §18 Abs1;
KStG 1966 §8 Abs1;

Rechtssatz

Grundsätzlich bringt es die umfassende Vertretungsmacht des geschäftsführenden Organs mit sich, dass auch Rechtshandlungen, die keinen rechtsgeschäftlichen Charakter im engen Sinn des Wortes haben, und auch sogenannte Realakte bis hin zu deliktischem Verhalten die Gesellschaft berechtigen und verpflichten, wobei nur Voraussetzung ist, dass der Geschäftsführer sein Verhalten in seiner Eigenschaft als Organ der Gesellschaft gesetzt hat (Hinweis E 20.6.1995, 92/13/0061, und vom 24.10.1995, 95/14/0058, worin dies für das Handeln eines vertretungsbefugten Organs eines Vereines und einer AG bejaht wurde). Wird ein derartiger Realakt nicht durch einen Geschäftsführer, sondern einen nichtgeschäftsführungsbefugten Gesellschafter ausgeführt, so liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor, wenn die Gesellschaft (vertreten durch das in Betracht kommende Organ) sich mit den Entnahmen einverstanden erklärt hat oder die Entnahmen nicht zurückfordert (Hinweis E 10.12.1985, 85/14/0080).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1996150018.X04

Im RIS seit

11.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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