RS Vfgh 1999/6/7 B2261/98

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.06.1999
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §19 Abs3 Z2 lita
VfGG §33

Leitsatz

Zurückweisung einer gegen die Vorschreibung von Gerichtsgebühren, auf einen Zahlungserlaß gerichteten Eingabe mangels Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes nach bereits erfolgter Zurückweisung einer als Verfahrenshilfeantrag gedeuteten Eingabe desselben Einschreiters wegen nicht erfüllten Verbesserungsauftrages

Rechtssatz

Es kann dahingestellt bleiben, ob bei der vorliegenden Verfahrenskonstellation ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand überhaupt zulässig und die Eingabe daher als solcher Antrag zu deuten wäre. Denn gemäß §149 Abs1 zweiter Satz ZPO, der gemäß §35 Abs1 VfGG anzuwenden ist, muß zugleich mit dem Antrag auch die versäumte Prozeßhandlung selbst nachgeholt werden. Dies hat der Einschreiter aber unterlassen.

Vielmehr bringt er nunmehr vor, er wolle sich gar nicht gegen bestimmte Verfahren beschweren - somit also keine Beschwerde gemäß Art144 B-VG erheben -, sondern nur um Zahlungserlaß ansuchen. Weder Art144 B-VG aber noch eine andere Vorschrift räumt dem Verfassungsgerichtshof die Befugnis ein, über einen derartigen Antrag zu erkennen. Für Zahlungserleichterungen oder den Nachlaß (die Nachsicht) einer Zahlung sind vielmehr bei Gerichtsgebühren gemäß §9 Abs1 und 2 GEG die Justizverwaltungsbehörden, bei Gebühren nach dem Gebührengesetz gemäß §§212, 236 BAO die Abgabenbehörden zuständig.

Entscheidungstexte

  • B 2261/98
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 07.06.1999 B 2261/98

Schlagworte

VfGH / Zuständigkeit, VfGH / Wiedereinsetzung, Auslegung eines Antrages

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B2261.1998

Dokumentnummer

JFR_10009393_98B02261_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten