Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
FSG 1997 §40 Abs1;Rechtssatz
Aus § 40 Abs 1 FSG 1997 folgt, dass die nach den Bestimmungen des KFG und der KDV erteilten Lenkerberechtigungen unberührt bleiben, dh sie bleiben bestehen, selbst wenn der Besitzer der Lenkerberechtigung die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nach dem FSG 1997 und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen nicht erfüllen würde. Die Entziehung solcher Lenkerberechtigungen mangels gesundheitlicher Eignung ist daher nur dann zulässig, wenn der Besitzer die für die seinerzeitige Erteilung der Lenkerberechtigung maßgeblichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999110017.X01Im RIS seit
21.02.2002