RS Vwgh 1999/5/27 99/11/0017

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Veröffentlicht am 27.05.1999
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
90/02 Führerscheingesetz
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

FSG 1997 §40 Abs1;
FSG 1997 §8;
KDV 1967 §35 Abs5;
KFG 1967 §73 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Aus § 40 Abs 1 FSG 1997 folgt, dass die nach den Bestimmungen des KFG und der KDV erteilten Lenkerberechtigungen unberührt bleiben, dh sie bleiben bestehen, selbst wenn der Besitzer der Lenkerberechtigung die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nach dem FSG 1997 und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen nicht erfüllen würde. Die Entziehung solcher Lenkerberechtigungen mangels gesundheitlicher Eignung ist daher nur dann zulässig, wenn der Besitzer die für die seinerzeitige Erteilung der Lenkerberechtigung maßgeblichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999110017.X01

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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