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25/01 StrafprozessNorm
StPO 1975 §39 Abs3;Rechtssatz
Aus der Formulierung: "Der Präsident jedes Gerichtshofes zweiter Instanz hat für seinen Sprengel eine Verteidigerliste anzulegen, mit Anfang eines jeden Jahres zu erneuern und allen Strafgerichten zuzustellen, bei denen sie zu jedermanns Einsicht offen zu halten ist" im ersten Satz des § 39 Abs 3 StPO kann nicht der Schluss gezogen werden, dass Eintragungen und Streichungen aus der Verteidigerliste nur jeweils mit Anfang eines jeden Jahres möglich wären. Vielmehr besagt diese Bestimmung, dass mit Anfang jeden Jahres die Verteidigerliste erneuert werden muss - selbst wenn keine Eintragungen oder Streichungen erfolgt wären - nicht jedoch, dass nicht auch zwischendurch Änderungen in der Verteidigerliste vorgenommen werden dürften. Dass § 39 Abs 3 erster Satz StPO nur so verstanden werden kann, erhellt auch daraus, dass bestimmt wird, dass die Verteidigerliste zu erneuern und allen Strafgerichten, bei denen sie zu jedermanns Einsicht offen zu halten ist, zuzustellen ist. In diesem Zusammenhang gelesen kann die Bestimmung des § 39 Abs 3 StPO wohl nur den Zweck verfolgen, alle Strafgerichte eines OLG-Sprengels zu Jahresbeginn mit einer aktualisierten Fassung der Verteidigerliste auszustatten, damit sich jeder anhand einer aktuellen Liste darüber informieren kann, wer als Verteidiger in Strafsachen eingetragen ist. Es handelt sich somit um eine "organisatorische" Bestimmung zur Erleichterung der Rechtspflege und der Verteidigung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998190117.X02Im RIS seit
21.02.2002