RS Vwgh 1999/5/27 99/16/0013

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Veröffentlicht am 27.05.1999
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Index

E3R E02202000
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

31992R2913 ZK 1992 Art4 Nr19;
31992R2913 ZK 1992 Art4 Nr4;
FinStrG §13 Abs1;
FinStrG §13 Abs2;
FinStrG §35 Abs1 idF 1994/681;

Rechtssatz

Die Abgabe einer falschen oder unvollständigen mündlichen Zollanmeldung über einzuführende Waren beendet im Reiseverkehr das Finanzvergehen des Schmuggels noch nicht, solange sich der Täter noch im Bereich der Zollstelle (auf dem Amtsplatz des Zollamtes) befindet und die im Zollrecht vorgesehenen Förmlichkeiten (Gestellung) noch gegenüber einem Zollorgan erfüllt werden können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999160013.X05

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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