Index
E3R E02202000Norm
31992R2913 ZK 1992 Art4 Nr19;Rechtssatz
Die Abgabe einer falschen oder unvollständigen mündlichen Zollanmeldung über einzuführende Waren beendet im Reiseverkehr das Finanzvergehen des Schmuggels noch nicht, solange sich der Täter noch im Bereich der Zollstelle (auf dem Amtsplatz des Zollamtes) befindet und die im Zollrecht vorgesehenen Förmlichkeiten (Gestellung) noch gegenüber einem Zollorgan erfüllt werden können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999160013.X05Im RIS seit
21.02.2002