RS Vwgh 1999/5/27 96/19/2050

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Veröffentlicht am 27.05.1999
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Index

20/02 Familienrecht
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;
AVG §45 Abs1;
EheG §23;
EheG §27;
FrG 1993 §10 Abs1 Z4;

Rechtssatz

Es stellt keinesfalls eine offenkundige Tatsache dar, dass ein Fremder eine Ehe, mag sie auch nicht vollzogen worden sein und er im Anschluss an die Eheschließung einen Befreiungsschein erhalten haben, nur oder überwiegend zur Erlangung fremdenrechtlich bedeutsamer Vorteile geschlossen hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1996192050.X02

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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