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20/02 FamilienrechtNorm
AufG 1992 §5 Abs1;Rechtssatz
Es stellt keinesfalls eine offenkundige Tatsache dar, dass ein Fremder eine Ehe, mag sie auch nicht vollzogen worden sein und er im Anschluss an die Eheschließung einen Befreiungsschein erhalten haben, nur oder überwiegend zur Erlangung fremdenrechtlich bedeutsamer Vorteile geschlossen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1996192050.X02Im RIS seit
21.02.2002