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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
KStG 1988 §8;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/15/0068Rechtssatz
Die Wertung der Leistungsbeziehungen zwischen Körperschaften und ihren Mitgliedern als betriebliche Vorgänge setzt voraus, dass die Leistungsbeziehungen unter auch gegenüber gesellschaftsfremden Personen üblichen Bedingungen erfolgen. Andernfalls liegen Ausschüttungsvorgänge bzw Einlagevorgänge vor, auch wenn die Vorgänge in zivilrechtliche Geschäfte eingekleidet werden (Hinweis E 23.10.1997, 94/15/0160, 0161).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997150067.X02Im RIS seit
21.02.2002