RS Vwgh 1999/5/27 97/15/0067

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Veröffentlicht am 27.05.1999
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

KStG 1988 §8;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/15/0068

Rechtssatz

Die Wertung der Leistungsbeziehungen zwischen Körperschaften und ihren Mitgliedern als betriebliche Vorgänge setzt voraus, dass die Leistungsbeziehungen unter auch gegenüber gesellschaftsfremden Personen üblichen Bedingungen erfolgen. Andernfalls liegen Ausschüttungsvorgänge bzw Einlagevorgänge vor, auch wenn die Vorgänge in zivilrechtliche Geschäfte eingekleidet werden (Hinweis E 23.10.1997, 94/15/0160, 0161).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997150067.X02

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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