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L46103 Tierhaltung NiederösterreichNorm
ABGB §383;Rechtssatz
Es deutet nichts darauf hin, daß in Farmen gehaltene Minks (=Amerikanischer Nerz) das wilden Tieren eigene Bestreben nach Erlangung ihrer Freiheit verloren hätten. Ebensowenig können diese Tiere als zahme oder gezähmte Tiere angesehen werden, weil sie sich weder "an den Menschen halten" noch die Gewohnheit besitzen, zum Menschen zurückzukehren (Hinweis E 18.12.1991, 90/01/0125). Die von der Beh vorgenommene Unterordnung der gegenständlichen Minks unter den vom Gesetzgeber in § 7 NÖ TierschutzG 1985 verwendeten Begriff "Wildtiere" war sohin nicht rechtswidrig. Ohne ergänzende, durch entsprechende sachkundige Stellungnahme untermauerte Ermittlungen war es jedoch der belangten Behörde verwehrt davon auszugehen, dass die hier zu beurteilenden Tiere ein großes Bewegungsbedürfnis hätten.
Schlagworte
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes FachgebietEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997020025.X02Im RIS seit
20.11.2000