RS Vwgh 1999/5/27 97/02/0025

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Veröffentlicht am 27.05.1999
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Index

L46103 Tierhaltung Niederösterreich
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §383;
ABGB §384;
AVG §52;
TierschutzG NÖ 1985 §7 Abs1;

Rechtssatz

Es deutet nichts darauf hin, daß in Farmen gehaltene Minks (=Amerikanischer Nerz) das wilden Tieren eigene Bestreben nach Erlangung ihrer Freiheit verloren hätten. Ebensowenig können diese Tiere als zahme oder gezähmte Tiere angesehen werden, weil sie sich weder "an den Menschen halten" noch die Gewohnheit besitzen, zum Menschen zurückzukehren (Hinweis E 18.12.1991, 90/01/0125). Die von der Beh vorgenommene Unterordnung der gegenständlichen Minks unter den vom Gesetzgeber in § 7 NÖ TierschutzG 1985 verwendeten Begriff "Wildtiere" war sohin nicht rechtswidrig. Ohne ergänzende, durch entsprechende sachkundige Stellungnahme untermauerte Ermittlungen war es jedoch der belangten Behörde verwehrt davon auszugehen, dass die hier zu beurteilenden Tiere ein großes Bewegungsbedürfnis hätten.

Schlagworte

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997020025.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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