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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §69 Abs1 Z2;Rechtssatz
Die Herabsetzung des Strafausmaßes durch die Berufungsbehörde bei einer Übertretung nach § 20 Abs 2 StVO wegen des AUSMASSES der Geschwindigkeitsüberschreitung ist kein Grund für eine Wiederaufnahme des Entziehungsverfahrens.
Schlagworte
Überschreiten der GeschwindigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999110137.X01Im RIS seit
12.06.2001