RS Vwgh 1999/5/27 99/11/0137

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Veröffentlicht am 27.05.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Führerscheingesetz

Norm

AVG §69 Abs1 Z2;
AVG §69 Abs1 Z3;
FSG 1997 §24 Abs1;
StVO 1960 §20 Abs2;

Rechtssatz

Die Herabsetzung des Strafausmaßes durch die Berufungsbehörde bei einer Übertretung nach § 20 Abs 2 StVO wegen des AUSMASSES der Geschwindigkeitsüberschreitung ist kein Grund für eine Wiederaufnahme des Entziehungsverfahrens.

Schlagworte

Überschreiten der Geschwindigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999110137.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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