RS Vwgh 1999/5/27 98/06/0052

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Veröffentlicht am 27.05.1999
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Index

L82000 Bauordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/12/15 91/06/0065 2 VwSlg 14186 A/1994

Stammrechtssatz

Die Einwendung der entschiedenen Sache kann nur im Rahmen eines subjektiv öffentlichen Nachbarrechtes mit Erfolg erhoben werden (Hinweis Hauer, Der Nachbar im Baurecht, dritte Auflage, S 220 f).

Schlagworte

Zurückweisung wegen entschiedener SacheNachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998060052.X02

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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