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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §57 Abs1 erster SatzLeitsatz
Zurückweisung eines Gerichtsantrags mangels eindeutiger Bezeichnung der zur Aufhebung beantragten VerordnungsbestimmungenRechtssatz
Zurückweisung des Antrags des Bezirksgerichtes Schladming, den "Haftungsausschluß des Punktes 7" einer Wasserleitungsordnung als gesetzwidrig aufzuheben.
Die gegenständliche Wasserleitungsordnung enthält nicht nur einen Pkt. 7; abgesehen davon läßt der Antrag mit dem Ausdruck "den Haftungsausschluß" offen, exakt welche Wortfolge(n) der Verordnung tatsächlich der Aufhebung verfallen soll(en). Der Verfassungsgerichtshof ist aber nicht befugt, Verordnungsbestimmungen aufgrund bloßer Vermutungen darüber, welche Normen der Antragsteller ins Auge gefaßt haben könnte, auf ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / FormerfordernisseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1999:V17.1999Dokumentnummer
JFR_10009393_99V00017_01