RS Vwgh 1999/5/27 98/16/0304

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Veröffentlicht am 27.05.1999
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Index

32/08 Sonstiges Steuerrecht

Norm

UmgrStG 1991 §27 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/16/0305 98/16/0306 98/16/0307

Rechtssatz

Unter einer Realteilung iSd § 27 Abs 1 UmgrStG 1991 versteht man, dass sich die Gesellschafter einer Personengesellschaft darauf einigen, statt der Versilberung des Vermögens und der Verteilung des Liquidationserlöses körperliche oder unkörperliche Sachen aus dem bisherigen Gesellschaftsvermögen in Anrechnung auf ihren Anspruch auf Anteil am Liquidationserlös zu übernehmen (Hinweis Wundsam ua Handkomm z UmgrStG2 Rz 1 zu § 27 UmgrStG). Eine der Voraussetzungen einer Realteilung ist, dass das Vermögen der Personengesellschaft AUF GESELLSCHAFTER verteilt wird (Hinweis Wundsam ua aaO Rz 12 zu § 27 UmgrStG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998160304.X01

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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