RS VwGH Erkenntnis 1999/05/27 98/11/0136

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Veröffentlicht am 27.05.1999
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Rechtssatz

Anders als etwa bei Diebstahlsdelikten (Hinweis E 10.11.1998, 98/11/0191) oder bei Betrugsdelikten (Hinweis E 9.2.1999, 98/11/0270) ist nicht erkennbar, inwiefern durch das Lenken von Kraftfahrzeugen die Begehung von Delikten gegen Leib und Leben oder von strafbaren Handlungen im Zustand völliger Berauschung erleichtert wird. Normgerechte Ausübung der Lenkberechtigung lässt eher erwarten, dass solche Delikte beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht begangen werden. Vielmehr liegt auf der Hand, dass die Begehung von Delikten gegen Leib und Leben oder von RAUSCHDELIKTEN auf eine Sinnesart hinweist, auf Grund der anzunehmen ist, dass die betreffende Person im Sinne des § 7 Abs 1 FSG 1997 beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit gefährden wird, insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit. Es muss daher von Kraftfahrzeuglenkern wegen der im Straßenverkehr häufig auftretenden Konfliktsituationen eine gegenteilige, nämlich nicht zu Gewalttätigkeiten neigende Sinnesart erwartet werden. Unbeherrschte Aggressivität lässt befürchten, dass die betreffende Person entweder mit betont aggressiver Fahrweise oder aggressivem Verhalten nach einem allfälligen Verkehrsunfall auf vermeintliches oder tatsächliches Fehlverhalten anderer Verkehrsteilnehmer reagiert. Es kommt daher bei Gewaltdelikten gemäß § 7 Abs 4 Z 3 FSG 1997 nicht darauf an, dass sie im Zusammenhang mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen begangen werden. Der vom Gesetz vorausgesetzte Zusammenhang zwischen solchen Delikten und dem Lenken von Kraftfahrzeugen besteht vielmehr in der vorhin aufgezeigten Art und Weise.

Im RIS seit
20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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