RS Vwgh 1999/5/27 96/19/2050

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Veröffentlicht am 27.05.1999
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Index

20/02 Familienrecht
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;
AVG §58 Abs2;
EheG §23;
EheG §27;
FrG 1993 §10 Abs1 Z4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/11/12 96/19/1601 1 (hier: die Feststellung muss auch mängelfrei sein)

Stammrechtssatz

Voraussetzung für die Annahme der fremdenrechtlichen Konsequenz bei rechtsmißbräuchlichem Eingehen einer Ehe ist die EINDEUTIGE FESTSTELLUNG im Bescheid, daß die Ehe in der Absicht geschlossen wurde, die Erlangung fremdenrechtlich bedeutsamer Bewilligungen zumindest (erheblich) zu erleichtern.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1996192050.X01

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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