RS Vwgh 1999/5/27 98/11/0178

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Veröffentlicht am 27.05.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §69 Abs1;
ZustG §17 Abs1;
ZustG §17 Abs4;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 98/11/0179 E 27. Mai 1999

Rechtssatz

Die rechtswirksame Zustellung des Bescheides ist notwendige Voraussetzung für die Zulässigkeit des Wiederaufnahmsantrages. Die Wiederaufnahme nach § 69 Abs 1 AVG setzt nämlich ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren voraus (Hinweis E 3.11.1987, 87/11/0116).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998110178.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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