RS Vwgh 1999/5/27 98/11/0160

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Veröffentlicht am 27.05.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Führerscheingesetz
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §52;
FSG 1997 §8 Abs1;
FSG 1997 §8 Abs2;
KFG 1967 §67 Abs2 impl;

Rechtssatz

Nach § 8 Abs 1 zweiter Satz FSG 1997 darf das ärztliche Gutachten im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als ein Jahr sein (was für Gutachten von Amtsärzten nach § 8 Abs 2 FSG 1997 in gleicher Weise zu gelten hat). Es ist auch nicht zulässig, der behördlichen Entscheidung ein ärztliches Gutachten zugrunde zu legen, das sich in entscheidenden Punkten auf Unterlagen stützt, die bereits vor mehr als einem Jahr vor der Entscheidung zustande gekommen sind (Hinweis auf das zu § 67 Abs 2 KFG ergangene E 22.2.1996, 95/11/0308).

Schlagworte

Gutachten Auswertung fremder Befunde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998110160.X01

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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