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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52;Rechtssatz
Nach § 8 Abs 1 zweiter Satz FSG 1997 darf das ärztliche Gutachten im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als ein Jahr sein (was für Gutachten von Amtsärzten nach § 8 Abs 2 FSG 1997 in gleicher Weise zu gelten hat). Es ist auch nicht zulässig, der behördlichen Entscheidung ein ärztliches Gutachten zugrunde zu legen, das sich in entscheidenden Punkten auf Unterlagen stützt, die bereits vor mehr als einem Jahr vor der Entscheidung zustande gekommen sind (Hinweis auf das zu § 67 Abs 2 KFG ergangene E 22.2.1996, 95/11/0308).
Schlagworte
Gutachten Auswertung fremder BefundeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998110160.X01Im RIS seit
19.03.2001