RS Vwgh 1999/5/27 97/15/0028

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Veröffentlicht am 27.05.1999
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §16 Abs1;
EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):97/15/0029

Rechtssatz

Die Unzumutbarkeit, eine zeitlich unbeschränkt zur Verfügung stehende Wohnungsmöglichkeit (Eigenheim) für die Familie gegen eine auf Dienstzeit befristete Wohnung einzutauschen (im Verwaltungsverfahren verwies hier der Abgabepflichtige auf seine Verantwortung als "pater familias"), ist dem nach § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988 nicht als Werbungskosten abzugsfähigen Bereich der Lebensführung zuzuordnen (Hinweis E 22.4.1999, 97/15/0137).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997150028.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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