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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §16 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):97/15/0029Rechtssatz
Die Unzumutbarkeit, eine zeitlich unbeschränkt zur Verfügung stehende Wohnungsmöglichkeit (Eigenheim) für die Familie gegen eine auf Dienstzeit befristete Wohnung einzutauschen (im Verwaltungsverfahren verwies hier der Abgabepflichtige auf seine Verantwortung als "pater familias"), ist dem nach § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988 nicht als Werbungskosten abzugsfähigen Bereich der Lebensführung zuzuordnen (Hinweis E 22.4.1999, 97/15/0137).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997150028.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
14.01.2010