RS Vwgh 1999/5/27 98/16/0304

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.05.1999
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Index

32/06 Verkehrsteuern
32/08 Sonstiges Steuerrecht

Norm

GrEStG 1987 §1 Abs1 Z1;
GrEStG 1987 §2 Abs2 Z2;
UmgrStG 1991 §26 Abs4;
UmgrStG 1991 §31 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/16/0305 98/16/0306 98/16/0307

Rechtssatz

Bei der Grunderwerbsteuer als einer Verkehrsteuer ist an die äußere zivilrechtliche (hier gesellschaftsrechtliche), durch die Umgründungsvorgänge bewirkte Gestaltung anzuknüpfen (Hinweis Fellner, Gebühren- und Verkehrssteuern, Band II, 03ter Teil, GrEStG 1987 Rz 30 Abs. 1 und 2 zu § 1 GrEStG 1987). Daher sind die in einer gemeinsamen Urkunde nacheinander vereinbarten, rechtlich verschiedenen Schritte (zuerst einer Realteilung und dann von Zusammenschlüssen) jeweils gesondert der Grunderwerbsteuer (gem § 31 Abs 3 bzw § 26 Abs 4 UmgrStG 1991) zu unterwerfen (Hinweis E 1.7.1982, 81/16/0097), weil durch sie betreffend Bauwerke auf fremdem Grund (und damit Objekte, die gem § 2 Abs 2 Z 2 GrEStG 1987 den Grundstücken gleichgestellt sind) jeweils Grunderwerbsteuervorgänge iSd § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG 1987 verwirklicht wurden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998160304.X03

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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