RS Vfgh 1999/6/7 B1549/98

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Veröffentlicht am 07.06.1999
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Index

82 Gesundheitsrecht
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art83 Abs2
B-VG Art133 Z4
StGG Art6 Abs1 / Erwerbsausübung
StGG Art13
EMRK Art6 Abs1 / Verfahrensgarantien
EMRK Art10
ÄrzteG §95 Abs1
ÄrzteG §98 Abs4

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Arzt wegen verbotener Werbung

Rechtssatz

Der Beschwerdeführer ist weder durch die Mitwirkung eines als Richter bereits in den Ruhestand getretenen Mitgliedes in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter noch durch Anwendung eines im Hinblick auf Art133 Z4 B-VG verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt worden.

Allein aus der Ruhestandsversetzung eines richterlichen Mitgliedes einer Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag folgt für den äußeren Anschein der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit nichts.

Der Verfassungsgerichtshof kann der belangten Behörde nicht entgegentreten, wenn sie unter Hinweis auf zahlreiche Fakten davon ausgeht, daß ein Zusammenhang zwischen der Werbetätigkeit für das Institut des Beschwerdeführers und seiner ärztlichen Tätigkeit besteht. Eine Bestrafung der "Impuls Gesundheitsberatung Dr. G A KEG" erfolgt durch den angefochtenen Bescheid ebensowenig, wie eine Bestrafung des Beschwerdeführers für Handlungen, die in keinem Zusammenhang mit seiner ärztlichen Tätigkeit stehen und daher außerhalb des Wirkungsbereiches des Disziplinarsenates der Österreichischen Ärztekammer lägen.

Das Verbot marktschreierischer oder unsachlicher Werbung, die sich des Hinweises auf die ärztliche Qualifikation eines Gesellschafters oder Mitarbeiters bedient, gilt auch für nichtärztliche Gesellschafter oder Mitarbeiter solcher Institute.

Das Verbot unsachlicher oder marktschreierischer Werbung für ärztliche Leistungen liegt unbestrittenermaßen im öffentlichen Interesse. An der Verfassungsmäßigkeit, insbesondere der Verhältnismäßigkeit der bezughabenden Vorschriften des Ärztegesetzes hegt der Verfassungsgerichtshof keinen Zweifel.

Ausreichend konkretisierter Spruch.

Keine Verletzung der Meinungsäußerungsfreiheit.

KEG, an der der Beschwerdeführer beteiligt ist, nicht Adressatin des angefochtenen Bescheides.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Ärzte, Disziplinarrecht, Meinungsäußerungsfreiheit, Erwerbsausübungsfreiheit, Werbung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B1549.1998

Dokumentnummer

JFR_10009393_98B01549_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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