RS Vwgh 1999/5/27 98/06/0003

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.05.1999
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
20/13 Sonstiges allgemeines Privatrecht
27/01 Rechtsanwälte
40/01 Verwaltungsverfahren
96/01 Bundesstraßengesetz

Norm

ABGB §1004;
ABGB §1152;
AHR;
AVG §74 Abs2;
BStG 1971 §20 Abs1;
EisbEG 1954 §44;
RAO 1868 §17 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 98/06/0006 E 9. September 1999

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/04/14 93/06/0231 4

Stammrechtssatz

Soweit die Autonomen Honorar-Richtlinien des Österreichischen Rechtsanwaltkammertages in der Frage der Angemessenheit der Entlohnung dem Rechtsanwalt eine gewisse Bandbreite zugestehen, wird auch die Ausschöpfung dieser Bandbreite jedoch der behördlichen Kontrolle der Angemessenheit unterliegen und nur in besonders gelagerten Fällen, die einen vom üblichen Enteignungsverfahren deutlich abweichenden Mehraufwand erfordern (soweit dieser nicht ohnehin im zeitlichen Ausmaß der Inanspruchnahme im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bereits berücksichtigt ist) in Betracht kommen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998060003.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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