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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1004;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 98/06/0006 E 9. September 1999Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1994/04/14 93/06/0231 4Stammrechtssatz
Soweit die Autonomen Honorar-Richtlinien des Österreichischen Rechtsanwaltkammertages in der Frage der Angemessenheit der Entlohnung dem Rechtsanwalt eine gewisse Bandbreite zugestehen, wird auch die Ausschöpfung dieser Bandbreite jedoch der behördlichen Kontrolle der Angemessenheit unterliegen und nur in besonders gelagerten Fällen, die einen vom üblichen Enteignungsverfahren deutlich abweichenden Mehraufwand erfordern (soweit dieser nicht ohnehin im zeitlichen Ausmaß der Inanspruchnahme im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bereits berücksichtigt ist) in Betracht kommen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998060003.X02Im RIS seit
11.07.2001