RS Vwgh 1999/5/27 98/15/0100

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Veröffentlicht am 27.05.1999
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §16 Abs1;
EStG 1988 §2 Abs2;
EStG 1988 §2 Abs3;
EStG 1988 §4 Abs1;
EStG 1988 §4 Abs4;

Beachte

Besprechung in:SWK 1999, S 691 - S 695; SWK 1999, S 439 - S 444;

Rechtssatz

Aus dem Leistungsfähigkeitsprinzip ergibt sich das objektive Nettoprinzip: Aufwendungen, die durch die Erzielung des Einkommens veranlasst sind, müssen aus der Bemessungsgrundlage ausgeschieden werden (Hinweis Doralt/Ruppe, Grundriss I6, 18). Dabei entspricht es dem System der Einkommensteuer, dass zunächst für jede Einkunftsquelle der Gewinn oder Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (bzw. Verlust) unter Berücksichtigung aller mit der Einkunftsquelle zusammenhängenden, positiven und negativen Komponenten ermittelt wird. Sodann werden durch Zusammenfassung der Ergebnisse der einzelnen Einkunftsquellen der gleichen Einkunftsart die Einkünfte aus den sieben Einkunftsarten und in weiteren Schritten der Gesamtbetrag der Einkünfte und schließlich das Einkommen iSd § 2 Abs 2 EStG 1988 ermittelt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998150100.X06

Im RIS seit

21.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

08.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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