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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §68 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1999/01/20 96/13/0090 8 (ohne letztem Satz; hier: Der bescheidmäßige Abspruch erfolgte immer nur für ein bestimmtes Veranlagungsjahr und konnte schon daher zu keiner Bindung für die Folgejahre führen. Die behauptete jahrelange Anerkennung von Aufwendungen für die Stereoanlage, das Arbeitszimmer oder den Konzertflügel als Werbungskosten zu den Einkünften aus der Tätigkeit als Lehrer für Musik, Französisch und Klavier durch die Abgabenbehörde steht daher einer abweichenden Beurteilung für ein anderes Veranlagungsjahr nicht entgegen).Stammrechtssatz
Der Grundsatz von Treu und Glauben besteht nach stRsp des VwGH nicht darin, ganz allgemein das Vertrauen des AbgPfl auf die Rechtsbeständigkeit einer unrichtigen abgabenrechtlichen Beurteilung für die Vergangenheit zu schützen. Vielmehr müssen besondere Umstände vorliegen, die ein Abgehen von der bisherigen Rechtsauffassung durch die Finanzverwaltung unbillig erscheinen lassen, wie dies zB der Fall sein kann, wenn ein AbgPfl von der AbgBeh ausdrücklich zu einer bestimmten Vorgangsweise aufgefordert wird und sich nachträglich die Unrichtigkeit dieser Vorgangsweise herausstellt. Das Abgehen von der bisherigen Verwaltungsübung bedeutet keinen Verstoß gegen Treu und Glauben, vielmehr ist die Behörde nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, von einer gesetzwidrigen Verwaltungsübung, einer gesetzlich nicht gedeckten Rechtsauffassung oder einer unrichtigen Tatsachenwürdigung abzugehen, sobald sie ihr Fehlverhalten erkennt (Hinweis E 22. 4.1991, 90/15/0007). Auch die jahrzehntelange Anerkennung der Organschaft durch die AbgBeh ist daher kein Grund, die Frage der wirtschaftlichen Eingliederung "nicht zu streng" zu beurteilen.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Treu und Glauben erworbene Rechte VwRallg6/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997150142.X02Im RIS seit
13.07.2001Zuletzt aktualisiert am
29.06.2011