RS Vwgh 1999/5/27 98/11/0125

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Veröffentlicht am 27.05.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1984 §25 Abs4;
ÄrzteG 1984 §83 Abs2 Z4;
ÄrzteG 1984 §83 Abs3 Z7;
AVG §56;

Rechtssatz

Das ÄrzteG enthält keine Ermächtigung der Österreichischen Ärztekammer zur Genehmigung oder Versagung von Fortbildungsveranstaltungen und der ihnen zugrunde liegenden Richtlinien. § 25 Abs 4 ÄrzteG, wonach die Österreichische Ärztekammer nähere Vorschriften über die Art und Form der Informationen eines Arztes im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufes erlassen kann, ermächtigt die Österreichische Ärztekammer nur zur Erlassung einer Durchführungsverordnung. Diese Bestimmung ermächtigt sie aber nicht zur bescheidförmigen Erledigung von Anbringen betreffend die Genehmigung von Ausbildungsrichtlinien und im Zusammenhang damit die Schaffung von ÖÄK-Diplomen. Die im § 83 Abs 2 Z 4 Ärztegesetz 1984 vorgesehene Durchführung von Veranstaltungen zur fachlichen Fortbildung der Ärzte zählt nicht zu den Angelegenheiten, in deren Wahrnehmung die Österreichische Ärztekammer das AVG anzuwenden und damit Bescheide zu erlassen hat (§ 83 Abs 3 Z 7 ÄrzteG erfasst nur die in diesem Absatz, nicht jedoch die im Abs 2 genannten Angelegenheiten). Gleiches gilt für die über Fortbildungsveranstaltungen iSd § 83 Abs 2 Z 4 ÄrzteG ausgestellten ÖÄK-Diplome.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998110125.X01

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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