RS Vwgh 1999/5/27 97/15/0067

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.05.1999
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §21 Abs1;
BAO §23 Abs1;
BAO §24 Abs1;
KStG 1966 §8 Abs1 impl;
KStG 1988 §8;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/15/0068

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/10/23 94/15/0160 1

Stammrechtssatz

Auf Grund des Trennungsprinzips sind schuldrechtliche Beziehungen zwischen den steuerrechtlich selbständigen Körperschaften und ihren Gesellschaftern steuerlich prinzipiell anzuerkennen. Entgelte, die auf der Basis derartiger Vertragsbeziehungen geleistet werden, führen demnach zu einer Gewinnminderung bei der Gesellschaft. Werden allerdings Zuwendungen, die ihre Ursache im Gesellschaftsverhältnis haben, in die äußere Form schuldrechtlicher Leistungsbeziehungen gekleidet, so darf insoweit die Bemessungsgrundlage nicht gemindert werden (Hinweis Doralt-Ruppe, Steuerrecht I/4, 268 f).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997150067.X01

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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