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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §33 Abs3;Beachte
Besprechung in: AnwBl 9/1999, S 573 - S 580;Rechtssatz
Der neue § 24 Abs 3 VwGG stellt wie schon § 11 Z 1 GebG hinsichtlich des Entstehens der Gebührenschuld auf den Zeitpunkt der Überreichung ab; strittig ist im konkreten Fall, ob das Tatbestandsmerkmal "Überreichung" schon durch die Postaufgabe, oder erst durch das Einlangen beim VwGH erfüllt ist. Mit der Verwendung des Begriffes "Überreichung" in BGBl I Nr 88/1997 folgte der Gesetzgeber bloß der bisherigen Terminologie des GebG; dass damit ein Gegensatz zu dem die Voraussetzungen der Erhebung einer Säumnisbeschwerde regelnden Art 132 B-VG verwendeten Begriff der "Erhebung" geschaffen werden sollte, ist in keiner Weise ersichtlich. Vielmehr gelten die Erwägungen, die der VwGH in seinem Beschluss vom 14.8.1991, 91/17/0039, dargelegt hat, auch hier:
§ 33 AVG regelt lediglich den Fristenlauf; etwa hinsichtlich der Frist des § 26 VwGG wird festgesetzt, dass die Tage des Postenlaufes in die sechswöchige Beschwerdefrist nicht eingerechnet
werden. Das hat nichts damit zu tun, wann bzw wodurch eine Beschwerde iSd seinerzeitigen § 11 GebG oder des nunmehrigen § 24 Abs 3 VwGG "überreicht" ist; folgte man dem Standpunkt, dass die Übergabe an die Post jeweils schon die Überreichung bedeute, dann bedürfte es tatsächlich einer Regelung wie der des § 33 Abs 3 AVG nicht. Vielmehr musste gerade, weil mit der Übergabe an die Post noch keine Überreichung erfolgt, eine derartige Bestimmung geschaffen werden, um für die Partei die Ausnützung der Frist in vollem Umfang zu gewährleisten.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999160118.X01Im RIS seit
29.01.2002